Allgemeine Infos zur Schulfremdenprüfung


Abschlussprüfung Realschule

Zweiter Abschnitt

 

 

Abschlussprüfung für Schulfremde

 

 

§10 Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient dem Erwerb des Abschlusszeugnisses der Realschule für Bewerber, die keine öffentliche oder staatlich anerkannte Hauptschule, Realschule oder kein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium besuchen (Schulfremde).

 

 

§11 Zeitpunkt der Prüfung

Die Abschlussprüfung findet in der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen Abschlussprüfung statt.

 

 

§12 Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum 1. März jeden Jahres an die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten; dieses kann eine öffentliche Realschule mit der Durchführung der Abschlussprüfung beauftragen.

 

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

 

1. Die Abschlussprüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem Schulbesuch möglich wäre und

2. nicht bereits die ordentliche Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung für Schul-fremde nach dieser Prüfungsordnung mit Erfolg abgelegt hat und

3. nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Abschlussprüfung oder der Ab-schlussprüfung für Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung teilgenommen hat und

4. keine Hauptschule, Realschule oder kein Gymnasium besucht. Abweichend hiervon werden Schüler der Klasse 10 des Gymnasiums zugelassen, wenn ihre Versetzung gefährdet ist und sie im Falle einer Nichtversetzung ihre bisherige Schule verlassen müssten.

 

(3) Der Meldung sind beizufügen

 

1. ein handgeschriebener Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,

2. die Geburtsurkunde,

3. die Abgangs-bzw. Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften),

4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg schon einmal an der Abschlussprüfung an Realschulen teilgenommen wurde,

5. eine Erklärung darüber, welche Wahlfächer mündliche Prüfungsfächer sein sollen (§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3),

6. Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung.

 

 

§13 Zulassung zur Prüfung

 (1) Die untere Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr mit der Durchführung der Ab-schlussprüfung beauftragte Realschule entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet den Bewerber über diegetroffene Entscheidung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.

 

(2) Die zugelassenen Bewerber werden einer öffentlichen Realschule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen.

 

 

§14 Prüfungsgegenstände

 (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und die Pflichtfremdsprache (schriftliche Prüfungsfächer).

 

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten sowie auf zwei der in Absatz 3 genannten Wahlfächer (mündliche Prüfungs-fächer). Die mündliche Prüfung erstreckt sich daneben auf die Pflichtfremdsprache in Form der EuroKom Prüfung und auf ein weiteres vom Prüfungsteilnehmer zu benennendes schriftliches Prüfungsfach sowie auf Wunsch oder nach Entscheidung des Vorsitzenden auch auf das übrige schriftliche Prüfungsfach. Der Prüfungsteilnehmer benennt die Fächer nach Satz 2 spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekannt-gabe der Noten der schriftlichen Prüfung schriftlich gegenüber dem Schulleiter der beauftragten Realschule.

 

(3) Als Wahlfächer gelten der Fächerverbund Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde sowie die Fächer Geschichte und Religion oder Ethik.

 

(4) Der Bewerber kann dem Prüfungsausschuss selbst angefertigte Arbeiten, insbesondere schriftliche Arbeiten, Zeichnungen, Modelle und Werkstücke vorlegen, deren Thema in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches oder Fächerverbundes einbezogen wird.

 

 

§15 Durchführung der Prüfung

 (1) Für die Prüfung gelten im Übrigen § 4 Abs. 1, 3 bis 7, § 5 Abs. 1,2, 4, 5, 10 und 11 sowie §§ 6, 8 und 9 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

 

1. Fachlehrer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 sind die von der unteren Schulaufsichtsbehörde, im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrer einer öffentlichen Realschule, in der Re-gel der Realschule, der der Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist;

2. bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen;

3. das Ergebnis in den Prüfungsfächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen;

4. alle Prüfungsfächer sind maßgebende Fächer, die schriftlichen Prüfungsfächer und der Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten sind Kernfächer im Sinne der Realschulversetzungsordnung;

5. eine Kompetenzprüfung findet nicht statt.

 

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholen.